Aktualisierte Kriterien für Kinder-Notbetreuung

25.03.2020

Erstellt von Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport

Das Bildungsministerium hat mit Wirkung ab Donnerstag, 26. März 2020, den Kreis der Kinder, für die eine Notbetreuung an Schulen und Kindergärten angeboten werden kann, angepasst.

So werden nun auch Kinder, bei denen nur ein Elternteil unmittelbar mit der Versorgung von kranken und pflegebedürftigen Personen im Gesundheits- und Pflegewesen betraut ist, zur Notbetreuung zugelassen. Eltern benötigen eine Bescheinigung ihres Arbeitgebers, dass sie zu diesem Personenkreis gehören. Bisher war für alle Kinder in der Notbetreuung Voraussetzung, dass beide Eltern in der absolut notwendigen Infrastruktur tätig sind. Das ist auch für alle übrigen Berufsgruppen, für deren Kinder Notbetreuung angeboten wird, weiter der Fall.

Weiterhin ist eine neue Gruppe mit in das Notbetreuungsprogramm aufgenommen worden: Kinder, deren Betreuung aus Gründen des Kinderschutzes angezeigt ist. Für die Entscheidung war ausschlaggebend, dass hier mit fortdauernder Schließung der Einrichtungen eine wichtige tägliche Konstante für diese besonders schutzwürdigen Kinder weggebrochen ist. Das Bildungsministerium trägt damit unter anderem auch den öffentlichen Hinweisen des unabhängigen Missbrauchsbeauftragten der Bundesregierung Johannes-Wilhelm Rörig Rechnung. Dieser hatte auf die besonderen Gefahren für besonders schutzwürdige Kinder in der Zeit der besonderen Pandemiebekämpfungsmaßnahmen hingewiesen. Für eine Aufnahme solcher Kinder in die Notbetreuung ist nun eine Bescheinigung des zuständigen Jugendamtes ohne Begründung notwendig.

Weitere Anpassungen betreffen eine kleine Anzahl von Berufsgruppen. Das Ministerium reagiert hier auf die bisherigen Erfahrungen mit der Notbetreuung seit Beginn der  Schulschließungen. Das aktuelle Hinweisschreiben an Schulen und Kindergartenträger ist auf den Internetseiten des Bildungsministerium onlinegestellt.

Ziel des Bildungsministeriums ist es weiter, den Kreis der notbetreuten Kinder so eng begrenzt wie möglich zu halten, um die Ziele der Pandemiebekämpfung zu erreichen.

 

Ausführende Hinweise zu den von der Notbetreuung erfassten Kindern (Stand: 25.03.2020):

Eine Notbetreuung in Schulen, Kindertageseinrichtungen und bei Kindertagespersonen findet statt

- für Kinder, bei denen ein Elternteil unmittelbar mit der Versorgung von kranken oder pflegebedürftigen Personen im Gesundheits- und Pflegewesen betraut ist (Gruppe A+);

- für Kinder von Eltern, die beide im medizinischen, pflegerischen Bereich oder in Bereichen mit Verantwortung für die öffentliche Sicherheit arbeiten (Gruppe A);

- für Kinder von Eltern, die beide in der sogenannten kritischen Infrastruktur arbeiten und dort unabkömmlich sind (Gruppe B);

- für Kinder, deren Betreuung aus Gründen des Kinderschutzes angezeigt ist (Gruppe C).

Kinder werden nur betreut, wenn die Eltern glaubhaft erklären, dass eine anderweitige Betreuung nicht möglich ist (entfällt bei Gruppe C).

Gruppe A+: generelle Berechtigung zur Notbetreuung mit „Ein-Elternteil-Regelung“

1. Erfasste Eltern der Gruppe A+

Die Notbetreuung steht offen, wenn ein Elternteil unmittelbar mit der Versorgung, Betreuung oder Behandlung von kranken oder pflegebedürftigen Personen betraut ist.

Bei diesen Personen wird nicht geprüft, ob auch der zweite Elternteil zu einer berechtigten Berufsgruppe gehört. (Für alle übrigen Berufsgruppen bleibt es bei der 2-Eltern-Regelung.) Bei Personen der Gruppe A+ ist auch nicht erforderlich, dass der konkret betroffene Elternteil unabkömmlich ist zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes.

2. Verfahrensweise bei Eltern der Gruppe A+

Elternteile der Gruppe A+, die in Abweichung von der 2-Eltern-Regel eine Notbetreuung in Anspruch nehmen wollen, benötigen eine Bescheinigung ihres Arbeitgebers, dass sie unmittelbar mit der Versorgung, Betreuung oder Behandlung von kranken oder pflegebedürftigen Personen betraut sind.

Gruppe A: generelle Berechtigung zur Notbetreuung

1. Erfasste Eltern der Gruppe A

Eine großzügige Notbetreuung findet statt für Personal im Gesundheits- und Pflegebereich oder mit Verantwortung für die öffentliche Sicherheit.

Zum Gesundheits- und Pflegebereich zählen

- das Gesundheitswesen (Arztpraxen, Krankenhäuser, Testlabore, Krankentransporte, Apotheken, Gesundheitsämter und ähnliche);

- der Pflegebereich (Alten- oder Pflegeheime, ambulante Pflegedienste, Betreuung von Menschen mit Behinderungen und ähnliche);

- die stationäre Kinder- und Jugendhilfe;

- die Herstellung und Verteilung medizinischer oder pflegerischer Produkte.

Zu den Bereichen mit Verantwortung für die öffentliche Sicherheit gehören

- Behörden, die für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständig sind (Polizei, Feuerwehr, freiwillige Feuer während der Bereitschaftszeiten

- der Katastrophenschutz (Technisches Hilfswerk und ähnliche).

- Justizvollzugsanstalten.

2. Verfahrensweise bei Eltern der Gruppe A

Betriebe, die zur Gruppe A zählen, sollen mit vollständigem Personal arbeiten können; es ist deshalb nicht erforderlich, dass der konkret betroffene Elternteil unabkömmlich ist zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes.

Für Gruppe A reicht eine glaubhafte Darlegung, dass beide Eltern im Gesundheitsbereich bzw. in Bereichen der öffentlichen Sicherheit tätig sind. Eine Arbeitgeberbescheinigung ist nützlich, sollte aber nicht zwingend gefordert werden. Gehört nur ein Elternteil zur Gruppe A, findet keine Notbetreuung statt.

Gruppe B: Zulassung im Einzelfall

1. Erfasste Eltern der Gruppe B

Die Notbetreuung im Einzelfall wird gewährleistet für das betriebsnotwendige Personal in Betrieben der kritischen Infrastruktur.

a. Kritische Infrastruktur

Erste Voraussetzung für Gruppe B ist, dass beide Eltern in einem Betrieb der kritischen Infrastruktur arbeiten. Dazu gehören:

- Wasserversorgung,

- Energieversorgung (Strom, Gas),

- Entsorgungswirtschaft,

- Kommunikation (einschließlich Post, digitale Infrastruktur),

- Journalisten in der tagespolitischen Berichterstattung

- Personenverkehr (Schiene und Straße, Autobahnen, Flugverkehr)

- Grundversorgung mit Lebensmitteln (Produktion einschließlich Land- und Viehwirtschaft, Verkauf und Logistik),

- Reinigungspersonal,

- Gerichte und Staatsanwaltschaften,

- das für Kinderschutz zuständige Personal in den Jugendämtern,

- kassenärztliche Vereinigung und der Landesärztekammer.

b. Betriebsnotwendiges Personal

Bei Gruppe B gehen wir grundsätzlich davon aus, dass die genannten Betriebe ihre Aufgaben auch mit reduziertem Personalbestand erfüllen können. Eine Notbetreuung wird daher nur gewährleistet für die Kinder von Mitarbeiter*innen, die für die Aufrechterhaltung des Betriebes unersetzbar sind. Diese Betriebsnotwendigkeit kann sich etwa aus Notfallplänen ergeben oder daraus, dass einzelne Personen über Spezialkenntnisse verfügen oder besondere Aufgaben wahrnehmen müssen. Zum betriebsnotwendigen Personal gehören alle Mitglieder von Krisenstäben.

2. Verfahrensweise bei Eltern der Gruppe B

Für die Gruppe B werden Arbeitgeber- bzw. Auftragsgeberbescheinigungen erbeten. Die Bescheinigung soll den konkreten Betrieb benennen und bestätigen, dass die konkrete Person zur Aufrechterhaltung des Betriebes unabkömmlich ist (mit stichwortartiger Begründung). Erfüllt nur ein Elternteil diese Voraussetzungen, kann das Kind nicht an der Notbetreuung teilnehmen.

Gruppe C: gefährdete Kinder

Eine Notbetreuung wird gewährleistet für Kinder, die aus Gründen des Kinderschutzes eine Schule, Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege besuchen sollten. Auch hier gilt die Altersgrenze bis zur 6. Jahrgangsstufe (mit Abweichungsmöglichkeit bei behinderungsbedingtem Betreuungsbedarf). Es kommt in dieser Gruppe nicht darauf an, ob die Eltern die Betreuung selbst übernehmen oder anderweitig sicherstellen könnten.

Für diese Kinder stellen die zuständigen Jugendämter auf Antrag der Eltern oder aus eigener Initiative Bescheinigungen aus, die keine nähere Begründung enthalten. Sie übermitteln diese Bescheinigung an die Eltern oder direkt an die betreuende Einrichtung.